§ 1 Ermächtigungsgrundlage

  1. Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 20.11.2019.

§ 2 Beitragspflicht

  1. Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Fälligkeit des Beitrags

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig bei halbjährlicher Zahlungsweise in den Monaten April und Oktober. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.

§ 4 Aufnahmegebühren

  1. Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Diese beträgt: siehe Anlage 1

§ 5 Höhe des Beitrags

  1. Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen: siehe Anlage 1
  2. Beim Eintritt während des Jahres ist der Beitrag vom Eintrittsmonat an zu entrichten.
  3. Für zusätzliche Sportangebote (z.B. Kurse) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.
  4. Für die Einstufung in die jeweilige Altersklasse gilt das vollendete Lebensjahr zum 31.12. des Vorjahres. Bei Neuaufnahmen gilt jedoch das Alter am Aufnahmetag.

§ 6 Zahlungsform

  1. Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstigen Gebühren werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder erteilen dem Verein bei Aufnahme eine entsprechende Einzugsermächtigung.
  2. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal zu berechnen.

Die Pauschale beträgt: siehe Anlage 1

  1. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten

§ 7 Mahngebühr

  1. Bei einem Zahlungsrückstand wird pro Mahnung/Zahlungsaufforderung eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt: siehe Anlage 1
  2. Für die Zahlungsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.

§ 8 Soziale Härtefälle

  1. In sozialen Härtefällen kann der geschäftsführende Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.

§ 9 Mitgliedschaftsdaten

  1. Die Mitglieder haben dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend in Schriftform mitzuteilen.
  2. Die Mitteilung ist an die Geschäftsstelle zu richten.
  3. Sollten dem Verein durch verspätet oder nicht mitgeteilte Änderungen Kosten entstehen, werden diese dem Mitglied in Rechnung gestellt.

§ 10 Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss spätestens am 30.10. in Schriftform bei der Geschäftsstelle angezeigt werden. Bei verspätetem Eingang laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter.
  2. Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 11 Umlage

  1. Über eine Umlage entscheidet der Gesamtvorstand nach Maßgabe der Satzung.

§ 12 Änderungen

  1. Änderungen dieser Beitragsordnung werden vom Gesamtvorstand beschlossen.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung wurde durch den Gesamtvorstand am 20. April 2023 beschlossen. Anlage 1 zur Beitragsordnung wurde durch den Gesamtvorstand am 26. Juni 2023 beschlossen. Beides wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. Juli 2023 bekanntgegeben.
  2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.

 

 

Anlage 1

zur Beitragsordnung der

TSG Eintracht Plankstadt 1890 e.V. vom 20. April 2023

 

1. Aufnahmegebühr: 10 € einmalig

2. Mitgliedsbeiträge:                                            monatlich                           halbjährlich

Erwachsene:                                                             11 €                                        66 €

Ermäßigte *:                                                             10 €                                        60 €

Familie **:                                                                 24 €                                       144 €

3. Pauschale bei nicht erteilter Einzugsermächtigung:  halbjährlich 10,00 €

4. Mahngebühren: 5 € pro Mahnung/Zahlungsaufforderung

5. Personenkreise:

Ermäßigte *:              – Kinder

– Jugendliche bis 18 Jahre

– Schüler, Azubis, Studenten bis 27 Jahre (auf Nachweis)

– Teilnehmer von Freiwilligendiensten & Wehrdienstleistende (auf Nachweis)

– Rentner (auf Nachweis)

Familien **:                – max. 2 Elternteile mit Kindern, die die Voraussetzungen für eine ermäßigte Mitgliedschaft erfüllen

Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder ab dem nächsten 01.01. beitragsmäßig veranlagt.

Schüler, Azubis, Studenten über 18 Jahre, Teilnehmer von Freiwilligendiensten sowie Wehrdienstleistende müssen der Geschäftsstelle jährlich bis spätestens 31.01. eine schriftliche Bescheinigung einreichen, um den ermäßigten Mitgliedsbeitrag zu erhalten.

Rentner müssen den Nachweis, sofern er nicht befristet ist, nur einmalig vorlegen.

Bei fehlendem Nachweis/Folgenachweis wird automatisch der normale Beitrag fällig.

Eine rückwirkende Ermäßigung ist nicht möglich.